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   BVerwG, 12.03.1969 - VI B 13.69   

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https://dejure.org/1969,1805
BVerwG, 12.03.1969 - VI B 13.69 (https://dejure.org/1969,1805)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1969 - VI B 13.69 (https://dejure.org/1969,1805)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1969 - VI B 13.69 (https://dejure.org/1969,1805)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1969 - VI B 13.69
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es gerade nicht, daß eine Streitsache in tatsächlicher Hinsicht eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung hat; vielmehr ist zu fordern, daß die Sache eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die Revisionsentscheidung also dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 01.12.1969 - VI B 60.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

    Aus der Anwendung auslaufenden Rechts sich ergebenden Rechtsfragen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. Beschlüsse vom 13. November 1967 - BVerwG VI B 43.67 -, vom 16. Januar 1968 - BVerwG II B 65.67 -, vom 25. Juli 1968 - BVerwG II B 17.68 -, vom 14. August 1968 - BVerwG II B 3.68 -, vom 12. März 1969 - BVerwG VI B 13.69 - und vom 7. August 1969 - BVerwG II B 16.69 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 29.07.1987 - II R 32/85

    Unentschuldigte Versäumung der Klagefrist wegen der Verletzung von

    Denn der Steuerberater des Klägers war als Verfahrensbevollmächtigter im Einspruchsverfahren in jedem Fall nach den Umständen und der gebotenen Sorgfalt verpflichtet, den Kläger über die abschlägig ausgefallene Einspruchsentscheidung sowie über den Lauf der Rechtsmittelfrist zu unterrichten (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. November 1969 VI B 13/69, Versicherungsrecht - VersR - 1970, 133, und vom 3. März 1971 IV ZB 56/70, VersR 1971, 666) und die Rechtsmittelfrist zu überwachen (vgl. BGH-Urteil vom 18. April 1968 VII ZR 150/66, BGHZ 50, 82, und BGH-Beschluß vom 17. April 1978 II ZR 34/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1979, 27), um für seinen Mandanten die Möglichkeit der Klageerhebung zu wahren.
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